Impressum

Satzung (Vereins-Statuten)

des „Vereins der Absolventen HTL1 Bau und Design Linz"
Fassung 23.10.2017

Inhalt

1. Name und Sitz des Vereins
2. Zweck des Vereins
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
4. Arten der Mitgliedschaft
5. Erwerb der Mitgliedschaft
6. Beendigung der Mitgliedschaft - Austritt und Ausschluss - Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft - Verlust des Stimmrechtes
7. Auflösung des Vereins
8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
9. Vereinsorgane
10. Generalversammlung
11. Aufgaben der Generalversammlung
12. Vorstand
13. Aufgaben des Vorstandes
14. Rechnungsprüfer
15. Schiedsgericht

 

1. Name und Sitz des Vereins

(1)    Der Verein trägt den Namen „Verein der Absolventen HTL1 Bau und Design Linz".

(2)    Er hat seinen Sitz in Linz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

 

2. Zweck des Vereins

(1)    Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  • die Zusammenfassung der Absolventen der „HTL1 Bau und Design Linz“ bzw. deren Vorgänger der „HTL1 Bau und Design Linz“, die Höhere Technische Bundeslehranstalt, die Bundesgewerbeschule und die Staatsgewerbeschule Goethestraße in Linz;
  • die Förderung der Lehranstalt selbst;
  • die Pflege der Verbindungen der Absolventen untereinander, zur Lehranstalt und Wirtschaft;
  • die Unterstützung bedürftiger und würdiger Schüler;
  • Anwerbung neuer, Einsatz vorhandener sowie Koordination und Organisation der unter § 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln bzw. deren Unternehmungen zur Generierung der Mittel.

(2)    Jede parteipolitische Betätigung des Vereins ist ausgeschlossen.

 

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1)    Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)    Als ideelle Mittel dienen:

  • Veranstaltungen von Zusammenkünften der Absolventen, Vorträgen allgemeinbildender Art und solchen über technische, wirtschaftliche, kommunikative und designerische Herausforderungen;
  • Unterstützung der Schüler und Mitglieder bei der Suche nach Praktikums- und Arbeitsstellen, Ermöglichung von Exkursionen, Wettbewerben und dergleichen;
  • Förderung der Lehranstalt durch Anschaffung von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten und sonstigen Lehrmittel oder Einrichtungsgegenständen;
  • Pflege und Förderung der zwischen der Lehranstalt und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung, wie sie gemäß § 65 SchUG im Rahmen der erweiterten Schulgemeinschaft vorgesehen ist;
  • Unterstützung bedürftiger und würdiger Schüler durch fallweise direkte geldliche Zuwendungen nach Maßgabe der vorhandenen geldlichen Mittel.
  • Ausgaben für Werbezwecke zur Gewinnung neuer Vereinsmitglieder.

(3)    Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  • Subventionen, Sammlungen, Aufbringung von Legaten und sonstige Zuwendungen;
  • Erträgen aus Veranstaltung und Vorträgen, vereinseigenen Unternehmungen;
  • Beiträge der Vereinsmitglieder (Mitgliedsbeiträge).

(4)    Alle Zuwendungen an den Verein sind freiwillig, hiefür wird keine Gegenleistung erbracht.

 

4. Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Absolventen der „HTL1 Bau und Design Linz“ bzw. deren Vorgänger der „HTL1 Bau und Design Linz“, die Höhere Technische Bundeslehranstalt, die Bundesgewerbeschule und die Staatsgewerbeschule Goethestraße in Linz. Der Mitgliedsbeitrag, dessen jeweilige Höhe von der Generalversammlung beschlossen wird, ist jeweils bis spätestens 31.03. jedes laufenden Kalenderjahres unaufgefordert nachweislich auf das Vereinskonto zu entrichten.

  • Ordentliche Mitglieder können alle Absolventen der in § 4 genannten Lehranstalten, sowie alle Lehrerinnen und Lehrer der „HTL1 Bau und Design Linz“ werden. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
  • Außerordentliche Mitglieder können solche Personen werden, die vorübergehend an einer der in § 4 genannten Lehranstalt studiert haben.
  • Unterstützende und fördernde Mitglieder sind solche Personen oder Personenvereinigungen, die durch ihre ausdrückliche Willenserklärung bereit sind, die Bestrebungen des Vereins und der Schule zu unterstützen und zu fördern.
  • Mitgliedsanwärter können Schüler des 3. bis 5. Jahrganges der „HTL1 Bau und Design Linz" werden.
  • Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein und seine Bestrebungen hervorragende Verdienste erworben haben.

 

5. Erwerb der Mitgliedschaft

  • Der Erwerb der ordentlichen, außerordentlichen und unterstützenden Mitgliedschaft und Mitgliedsanwärtern setzt einen schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeantrag voraus.
  • Über Aufnahme und Ablehnung von ordentlichen, außerordentlichen, sowie unterstützenden und fördernden Mitgliedern bzw. Mitgliedsanwärtern entscheidet der Vorstand.
  • Der Antrag auf Ernennung eines Ehrenmitglieds an die Generalversammlung kann durch jedes Vereinsmitglied erfolgen. Über die Ernennung bzw. die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Generalversammlung. Die formelle Ernennung des Ehrenmitglieds erfolgt – nach entsprechender Beschlussfassung der Generalversammlung – durch den Obmann und setzt voraus, dass der Ernannte die Ehrenmitgliedschaft ausdrücklich angenommen hat. Jedes Ehrenmitglied kann ordentliches, außerordentliches oder unterstützenden (zahlendes) Mitglied sein.

 

6. Beendigung der Mitgliedschaft - Austritt und Ausschluss - Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft - Verlust des Stimmrechtes

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  • Ein Austritt aus dem Verein (= Niederlegung der Mitgliedschaft) kann nur durch schriftliche Erklärung des Vereinsmitglieds erfolgen. Das ausscheidende Vereinsmitglied hat alle in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände unverzüglich zurückzustellen. Der Austritt wird zu dem vom ausscheidenden Mitglied genannten Termin wirksam, ansonsten zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Bei Vorliegen wichtiger Gründe steht es dem Vorstand frei, die Mitgliedschaft zu einem vorherigen Zeitpunkt für beendet zu erklären. Der Mitgliedsbeitrag ist jedenfalls bis zum Ende des laufenden (Vereins-)Jahres zu entrichten.
  • Mitglieder, die das Vereinsinteresse gefährden oder mit ihrem Mitgliedsbeitrag trotz vergeblicher Mahnung länger als zwei Jahre im Rückstand sind, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist die Anrufung des Schiedsgerichtes (§ 15) zulässig.
  • Von der Generalversammlung kann über Antrag des Vorstands die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft beschlossen werden.
  • Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen länger als ein Jahr im Rückstand sind, verlieren nach fruchtloser Mahnung bei gleichzeitiger entsprechender Androhung ihr Stimmrecht in der Generalversammlung. Sie erlangen das Stimmrecht erst wieder durch die Begleichung aller bis zum Zeitpunkt der entsprechenden Generalversammlung ausständigen Mitgliedsbeiträgen; die übrigen in diesen Statuten vorgesehenen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.

 

7. Auflösung des Vereins

(1)    Zur Auflösung des Vereins ist nur eine zu diesem Tagesordnungspunkt einberufene Generalversammlung zuständig, die zwei Wochen vorher den Mitgliedern durch schriftliche Einladung bekanntzumachen ist. Sie entscheidet in diesem Fall mit 2/3 Mehrheit.

(2)    Diese Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - auch über die Abwicklung zu beschließen. Die Generalversammlung hat insbesondere einen Abwickler zu bestellen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

 

8. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Ehrenmitglieder und Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.

(2)    Sämtliche Mitglieder sind zur Leistung von Beiträgen verpflichtet, deren Höhe von der Generalversammlung beschlossen wird.Schüler des 3. bis 5. Jahrgangs, Studenten an österreichischen Fachhochschulen und Universitäten, sowie Teilnehmer an den Meisterklassen haben für die Dauer Ihrer Schul-/Studienzeit einen Mitgliedsbeitrag von Euro 10 zu leisten.

(3)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.

 

9. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 10), der Vorstand (§ 12), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

10. Generalversammlung

(1)    Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.

(2)    Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung, oder auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern, der Rechnungsprüfer, sowie auf schriftlichem Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder binnen vier Wochen statt.

(3)    Sowohl zu der ordentlichen wie auch der außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail (an die vom jeweiligen Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(4)    Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn an ihr wenigstens 1/3 der ordentlichen Mitglieder teilnehmen. Wird diese Beschlussfähigkeit zu Beginn der Generalversammlung nicht erreicht, so kann durch Vorstandsbeschluss 15 Minuten später eine neuerliche Generalversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig ist.

(5)    Anträge, die bei der Generalversammlung behandelt werden sollen, sind mindestens acht Tage vor dieser schriftlich beim Vorstand einzureichen.

 

11. Aufgaben der Generalversammlung

(1)    Wahl und Enthebung des Vorstandes, sowie der zwei Rechnungsprüfer jeweils für die Dauer von zwei Jahren (eine Wiederwahl ist möglich).

(2)    Die Mitglieder sind in der Generalversammlung über die Tätigkeit Mitgliederstand und –beitragsleistungen, sowie finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes sowie des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer, sowie Entlastung des Vorstandes.

(3)    Die Generalversammlung entscheidet weiters über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, über die ordnungsgemäß eingebrachten Anträge der Mitglieder, über Statutenänderungen, über die Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie über die Auflösung des Vereins.

(4)    Beschlüsse betreffend einer Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereins werden mit 2/3 Mehrheit, alle übrigen mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

12. Vorstand

(1)    Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Generalversammlung gewählt.

 (2)   Er besteht aus dem Vorsitzenden (Obmann), stellvertretenden Vorsitzenden (Obmann-Stellvertreter), Schriftführer und dem Kassier.

(3)    Weiters gehören dem Vorstand an:

  • Der Präsident, dieser wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach Einvernehmung und Auftrag durch den Vorstand und in repräsentativen Angelegenheiten.

(4)    Mit beratender Stimme gehören dem Vorstand an:

  • der Direktor der „HTL1 Bau und Design Linz“;
  • der Kommunikant, er unterstützt den Vorsitzenden des Vorstandes bei der Kommunikation der Vereinsaktivitäten insbesondere im Bereich der neuen Medien wie die Vereinswebseite und den jeweiligen aktuellen Kommunikationsplattformen wie derzeit Facebook, XING, Whatsapp, etc. weiters unterstützt er den Vorsitzenden des Vorstandes in allen Grafik- und Designangelegenheiten des Vereins;
  • Ehrenmitglieder;

(5)    Ein etwaiger Abgang eines Vorstandes kann aus wählbaren Vereinsmitgliedern kooptieren. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen, Beratungen und dergleichen fallweise Fachmänner mit beratender Stimme beiziehen. Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und davon die Hälfte anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. Einzelne Vorstandsmitglieder können dem Vorstand jederzeit ihren Rücktritt mitteilen. Der gesamte Vorstand richtet seinen Rücktritt an die Generalversammlung. Rücktritte werden erst durch Neuwahl bzw. Kooptierung des Nachfolgers wirksam.

 

13. Aufgaben des Vorstandes

(1)    Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen jene Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  • Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 10 Abs. 1 und 2 der Statuten;
  • Verwaltungdes Vereinsvermögens;
  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen, sowie unterstützenden und fördernden Mitgliedern bzw. Mitgliedsanwärtern.

(2)       Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

  • der Vorsitzende des Vorstandes (Obmann) vertritt den Verein nach außen. Er leitet mit Ausnahme der Präsidialsitzung sämtliche Sitzungen;
  • der stellvertretende Vorsitzende (Obmann-Stellvertreter) vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfall;
  • der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden des Vorstandes bei der Führung der Vereinsgeschäfte und führt die Protokolle. Er besorgt den gesamten Schriftverkehr mit Ausnahme den die Geldgebarung betreffenden; er unterzeichnet mit dem Vorsitzenden des Vorstandes;
  • der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er fasst die zu dieser Tätigkeit erforderlichen Schriftstücke ab und unterzeichnet diese gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Vorstandes.

 

14. Rechnungsprüfer

(1)    Den beiden Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

(2)    Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

15. Schiedsgericht

Bei Streitigkeiten, die aus dem Vereinsverhältnis entspringen oder bei Ausschluss eines Mitgliedes, kann auf Verlangen eines Beteiligten ein Schiedsgericht eingesetzt werden. In dieses wählt jeder Streitteil zwei ordentliche Vereinsmitglieder, die ihrerseits aus dem Kreis des Vorstandes einen Vorsitzenden bestimmen. Können sich die gewählten Schiedsrichter nicht auf einen gemeinsamen Vorsitzenden einigen, so entscheidet zwischen den Vorgeschlagenen das Los. Entscheidungen des Schiedsgerichtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Schiedsrichter gefällt. Diese Entscheidungen sind endgültig und unterliegen keinem weiteren Rechtszuge.

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